Befahren von Wirtschaftswegen bleibt grundsätzlich untersagt.
Die Sanierung Altland und Schopper Weg ist abgeschlossen.
Der Weg zur Hirschalber Mühle wurde umgewidmet.
Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen ist verboten. Eine Ausnahme stellen Land- und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge dar.
Immer wieder werden an die Ortsgemeinde Beschwerden herangetragen, dass auf den genannten Wegen reger Fahrzeugverkehr herrscht.
Wir weisen darauf hin, dass es sich bei allen drei Wegen um sogenannte Wirtschaftswege handelt.
Als Wirtschaftswege werden Feld-, Wald- und Wiesenwege unabhängig von der Wegbefestigung bezeichnet, wenn sie überwiegend land- oder fortwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben.
Jedoch werden Wirtschaftswege auch von Spaziergängern, Hundehaltern, Joggern, Reitern usw. genutzt. Nach dem Gesetz soll es auch jedem erlaubt sein, die Feld- und Waldflur auf den vorgesehenen Wegen zu Erholungszwecken auf eigene Gefahr zu betreten.
Das Befahren mit Krafträdern, Mofas sowie Kraftwagen ist jedoch grundsätzlich untersagt.
Ausgenommen von diesem Verbot ist der land- und forstwirtschaftliche Verkehr, und bei unseren Wegen die Anlieger, was in der Regel durch das Verkehrszeichen 250 StVO mit dem Zusatzschild „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet wird.
Selbst wenn das entsprechende Verkehrszeichen nicht angebracht ist, gilt dennoch nach § 1 Abs. 5 des Landesstraßengesetzes generell für alle Wirtschaftswege ein auf den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr beschränktes Nutzungsrecht.
Die höchstzulässige Geschwindigkeit auf Wirtschaftswegen ist im Außenbereich gesetzlich nicht explizit geregelt. Eine angepasste Geschwindigkeit ist unter Berücksichtigung der Breite und Beschaffenheit eines Wirtschaftsweges stets erforderlich. Aufgrund von Erfahrungswerten geht man, je nach Beschaffenheit des Weges von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aus.
Besonders die Fußgänger und Radfahrer fühlen sich bei fehlenden Gehwegen im Außenbereich durch unangepasste Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen gefährdet.
Deshalb appellierten wir an alle Fahrzeugführer, die vorgeschriebene bzw. angepasste Geschwindigkeit stets zu beachten und insbesondere auf den nicht motorisierten Personenkreis Rücksicht zu nehmen.
Verstöße gegen Durchfahrtsverbote bzw. gegen die Geschwindigkeitsgebote stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden können.
Die Gemeinde weißt ebenfalls darauf hin, dass diese Wege nicht der Winterdienstpflicht unterliegen. Bitte passen Sie sich den erkennbaren Wegeverhältnissen an.
Gez.
Marika Vatter
Ortsbürgermeisterin
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